Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
- Worauf müssen sie vor Behandlungsbeginn achten
- Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie
- Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen
- Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung
- Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab
- Wann endet die Behandlung
- Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an
- Hippotherapie
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1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens, die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten
- eine medizinische Diagnose
- die Anzahl der Behandlungseinheiten und
- die verordnete Behandlung
Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin sofort mit.
1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden Ihnen bei Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden Physiotherapeutin als Wahltherapeutin und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.
Klären Sie die Höhe des Kostenersatzes/Kostenzuschusses am besten im Vorfeld mit Ihrem Krankenversicherungsträger ab, auch bei Vorhandensein einer privaten Zusatzversicherung sollten Sie sich über etwaige Möglichkeiten von Zuschüssen informieren.
Im Falle einer rein präventiven Behandlung wird i.d.R. kein Kostenzuschuss Ihres Krankenversicherungsträgers erbracht.
Bei Inanspruchnahme von Hippotherapie informieren Sie sich bitte gesondert über die Höhe und Verrechnung der Behandlungskosten bei Ihrer Physio-/ Hippotherapeutin.
1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers für Physiotherapie
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie u.U. eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/des satzungsmäßigen Kostenzuschusses nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten aufgrund der gleichzeitig mit der chefärztlich bewilligten Verordnung vorgelegten Honorarnote. Über die jeweiligen Vorgaben der Krankenversicherungsträger bzgl. Bewilligung informieren Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Krankenversicherungsträger.
1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.
Mit ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie ...
- Wohin? → Behandlungsziel
- Was? → Maßnahmen der Behandlung
- Wann? → Behandlungstermine
- Wie lange? → Behandlungsdauer
- Wie häufig? → Behandlungsfrequenz
- Bis wann? → Behandlungsumfang
- Wie viel? → Kosten der Behandlung
2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere
- persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
- behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe
- für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials
- Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben
- bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
Mit Ihrer Unterschrift des Behandlungsvertrages bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung.
2.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer Physiotherapeutin
- Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
- Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
- Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.
- Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
2.4. Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.
3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste Ihrer Physiotherapeutin. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer Physiotherapeutin zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der beigelegten Honorarliste.
3.2. Zahlungsmodus
Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus, wobei Sie diese bitte mittels Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung begleichen, wenn keine Bezahlung nach einzelnen Behandlungssitzungen vereinbart wurde.
Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der Honorarnote zu entnehmen (i.d.R. innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Honorarnote). Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführte Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf Euro 5, –, für die zweite Mahnung auf Euro 10, – und für die dritte Mahnung auf Euro 20, –. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und -maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihre Physiotherapeutin unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.
Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre Physiotherapeutin darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue (falls Sie eine Rückerstattung wünschen auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Sie reichen die vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligte ärztliche Verordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – und der von Ihrer Physiotherapeutin ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto oder Postanweisung des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages.
Ihre Physiotherapeutin berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/bezuschusst. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.
8. Hippotherapie
Das eingesetzte Therapiepferd ist speziell für die Hippotherapie ausgebildet und entspricht den geforderten Kriterien zur Durchführung der Hippotherapie. Da jedoch auch das bestausgebildete Therapiepferd ein Tier ist, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Pferd ein Fluchttier ist und sich bei subjektivem Empfinden einer drohenden Gefahr erschrecken kann. Die Therapeutin versucht zwar durch umfassende Maßnahmen, die bestehenden Gefahren weitestmöglich auszuschalten, zu einhundert Prozent ist dies jedoch praktisch nicht möglich. Sollten Sie diesbezüglich Bedenken haben, wird um Rücksprache mit Ihrer Therapeutin dringend gebeten.
Rund um die Reitanlage, vor allem bei Anwesenheit von Pferden, ist es wichtig, sich ruhig und leise zu verhalten, rennen und rufen sind jedenfalls zu unterlassen. Bei Vorbeigehen an Pferden ist stets darauf zu achten, einen Sicherheitsabstand von min. 1,5 m einzuhalten, besonders ist darauf hinter einem Pferd zu achten.
Da die angebotene Hippotherapie eine reine Privatleistung darstellt, kann nicht um teilweise Kostenrückerstattung bei Ihrem Versicherungsträger angesucht werden, auch das Land OÖ übernimmt keine Kostenrückerstattung. Sollten Sie über eine Zusatzversicherung verfügen, kann evtl. ein Kostenbeitrag gewährt werden, bitte wenden Sie sich an Ihren Versicherungsträger.
Eine Einheit Hippotherapie umfasst 30 min. und schließt die Begrüßung und Verabschiedung des Pferdes ein, ebenso das Auf- und Absteigen, das einen Teil der Therapie darstellt. Bei Gefährdung durch PatientInnen oder Ermüdung der PatientInnen kann u.U. der Abbruch der Einheit durch die Therapeutin erfolgen, in diesem Falle erfolgt die Verrechnung ganz normal nach Tarif.
Bei Schlechtwetter findet die Therapie jedenfalls in der Reithalle statt, bei entsprechendem Wetter ist es möglich den Außen-Reitplatz oder auch das Gelände zu nutzen. In beiden Fällen wird gebeten, entsprechende Kleidung zu tragen: nicht zu enge Hosen (keine Jeans!), festes Schuhwerk und dem Wetter entsprechend auf warme Kleidung zu achten (im Winter/bei Kälte werden zusätzlich Haube, Schal und Handschuhe empfohlen). Auch sind bitte keine Hosen aus rutschigem Stoff zu tragen.
Die Pferde dürfen nur nach Absprache mit der Therapeutin und jedenfalls unter Aufsicht gefüttert werden.